Tanzverbot an Feiertagen ist verfassungswidrig


 

Das Verbot geht hierzulande mit der Vielzahl christlicher Feiertage und deren “stiller” Andacht einher (z.B. Karfreitag). Geregelt wird es von den Bundesländern. Und das oftmals ausgesprochen streng. So sind Bayern etwa am Karfreitag Tanz und Musik ebenso verboten wie Sportveranstaltungen. Eine rigorose Regelung, ohne jede Ausnahme.

Tanzen

Genau diesen Umstand hat das Bundesverfassungsgericht nun moniert und das generelle Tanzverbot des Freistaates am stillen Freitag für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Urteil gaben die Karlsruher Richter einer Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit (BfG) statt. Die Vereinigung vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen und setzt sich für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein. Damit sie gegen die bayrische Tanzverbot-Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht klagen konnten, veranstalteten sie am Karfreitag 2007 in einem Münchner Theater eigens eine “Heidenspass-Party”, die prompt mit dem Verweis auf das Feiertagsgesetz untersagt wurde. Nur so konnte der BfG die Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde schaffen und durch alle Instanzen gehen, um schlussendlich – neun Jahre später – in Karlsruhe Recht zu bekommen. Ihre Party hätte damals nicht verboten werden dürfen, so die Richter.

In der Urteilsbegründung des Gerichtes heisst es, dass es grundsätzlich zwar gerechtfertigt sei, für bestimmte Feiertage einen qualifizierten Ruheschutz zu schaffen. Jedoch widerspreche es der im Grundgesetz verankerten Versammlungs- und Weltanschauungsfreiheit, gar keine Ausnahmen zuzulassen. In Artikel 3 des bayrischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage werden die stillen Tage geregelt, zu denen neben den Ostfeiertagen auch zum Beispiel Allerheiligen und Heiligabend gehören. Der Schutz dieser Feiertage “beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.” In Absatz 2 heisst es dann: “Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buss- und Bettag. Am Karfreitag sind ausserdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.” Diese Passage muss nun so geändert werden, das sie grundgesetzkonform ist, also Ausnahmen zulassen. Bislang waren nur Veranstaltungen erlaubt, bei denen “der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist”, wie es in dem entsprechenden Gesetz heisst. Da es nicht nur in Bayern ein generelles Tanzverbot an Karfreitag gibt, könnten andere Bundesländer sich aufgrund des heutigen Urteils gezwungen sehen, ihre jeweiligen Gesetze ebenfalls anzupassen. Davon sind im Prinzip alle Länder betroffen ausser Berlin, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein. Doch schon jetzt können die Ordnungsämter mangels Personal ohnehin keine Kontrollen an diesem Feiertag durchführen. Auch am Karsamstag gilt in fünf Ländern ein Tanzverbot.

 
 
 
Quelle: Thump

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